Allgemeine Geschäftsbedingungen  EXPRESS Erfolgsinkasso

1.

EXPRESS Inkasso GmbH übernimmt Aufträge voraussichtlich unbestrittener Forderungen zum Einzug. Der Auftrag endet mit der Realisierung der Forderung in Hauptsache, Kosten und Zinsen, bzw. bei Uneinbringlichkeit der Forderung, nachdem alle zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten sachgerecht ausgeschöpft sind. EXPRESS behält sich die Ablehnung von Inkassoaufträgen ausdrücklich vor.

2.

Die jährliche Nutzungsgebühr für die Inanspruchnahme des EXPRESS Erfolgsinkasso beträgt für eine Laufzeit von 12 Monaten 365,00 Euro plus MwSt. Für das außergerichtliche- und gerichtliche Mahnverfahren sowie der sich anschließenden Zwangsvollstreckung wird vom Kunden keine Vergütung gefordert

Von Seiten des Kunden sind lediglich die „fremden Kosten“ (Auskünfte durch eine Detektei, Melderegisterkosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Gutachterkosten und bei einem Vorsteuerabzug die zu erstattende Umsatzsteuer) zu erstatten. Ebenso bei einem streitigen Verfahren im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenseite sowie ähnliche fremde Kosten. Ferner wird dem Kunden bei einer erfolgreichen Durchsetzung der Forderung im streitigen Verfahren 5% und im nichtstreitigen Verfahren 3% Erfolgsprovision von der beigetriebenen Summe berechnet.

3.

Bereits erfolglos vollstreckte oder titulierte Forderungen können EXPRESS zur Überwachung und Weiterverfolgung übergeben werden. Die Pauschalvergütung beträgt in diesen Fällen 50% der beigetriebenen Summe. Hierbei fallen keine weiteren Kosten an.

4.

Der Auftraggeber bevollmächtigt EXPRESS zu allen Maßnahmen, die diese zur Erfüllung übernommener Aufträge für erforderlich hält, wie etwa die Beauftragung von Vertragsanwälten für notwendig werdende gerichtliche Maßnahmen, dem Abschluß von Ratenzahlungsvereinbarungen, Vergleichen und ähnlichem. EXPRESS ist berechtigt den Schuldner telefonisch zur Zahlung aufzufordern (Telefoninkasso).

4.a

EXPRESS führt auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers auch Schuldnerbesuche vor Ort durch. Die Kosten für diesen Sonderservice müssen für jeden einzelnen Fall gesondert geregelt werden.

5.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht mehr selbst mit dem Schuldner zu verhandeln, bzw. gegen ihn vorzugehen oder vorgehen zu lassen. Direkte Zahlungen sind EXPRESS sofort anzuzeigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber EXPRESS und dem beauftragten Anwalt  zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben bezüglich der beizutreibenden Forderung. Insbesondere auch von EXPRESS oder dem Anwalt gesetzte Fristen genau einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet EXPRESS bzw. den Rechtsanwalt durch vollständige Herausgabe aller die Forderung betreffenden Informationen und Schriftstücke, oder die Beibringung von Gutachten und Auskünften tatkräftig zu unterstützen. Der Auftraggeber haftet sonst für alle bei EXPRESS und dem Anwalt entstandenen Gebühren, Kosten und Auslagen, sofern diese aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens nicht vom Schuldner zu erhalten sind. EXPRESS hat Anspruch auf die vereinbarte Erfolgsvergütung und die bereits entstandenen Gebühren, Kosten und Auslagen auch dann, wenn ein Auftrag nach Übergabe zu-rückgezogen oder Express die Möglichkeit einer weiteren Bearbeitung durch den Auftraggeber genommen wird.

6.

EXPRESS darf von vereinnahmten Beträgen die vereinbarte Pauschalvergütung und die tatsächlich entstandenen Kosten und Gebühren für Anwalt und Gericht direkt abrechnen und einbehalten. Die im außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren vom Schuldner erlangte Kostenerstattung steht Express zu, an welche der Auftraggeber für diesen Fall seine diesbezüglichen Kostenerstattungsansprüche abtritt. Das betrifft nicht die unter 3. genannten Fälle.

7.

Diese Vereinbarung verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn Sie vom Auftraggeber nicht 3 Monate vor Ablauf mit eingeschriebenem Brief bei EXPRESS gekündigt wird. Ab Beendigung der Zusammenarbeit, werden noch laufende Fälle zu den gesetzlichen Konditionen abgerechnet. Davon unberührt bleibt die Vereinbarung über die prozentuale Pauschalvergütung. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie vom Auftraggeber unterzeichnet ist.

8.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder noch werden, so wird hiervon der Vertragsrest nicht betroffen. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Heidelberg.

 

 

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